Allgemeine Geschäftsbedingungen der concept m3 GmbH & Co. KG


§ 1 Geltungsbereich
1) Für sämtliche Lieferungen und Angebote der concept m3 GmbH & Co. KG – nachfolgend auch Auftragnehmer genannt – gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Regelungen des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Widersprechende Klauseln werden, soweit keine Zustimmung erfolgt, nicht Bestandteil des Vertrages. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Verweis auf eigene Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auch auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien Anwendung, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen wird.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1) Sämtliche Angebote der concept m3 GmbH & Co. KG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer bestimmten Annahmefrist versehen sind. Angaben der concept m3 GmbH & Co. KG zu Liefer- oder Leistungsgegenständen sowie entsprechende Darstellungen (z. B. Zeichnungen oder Abbildungen) sind nur annähernd maßgebend, sofern nicht eine exakte Übereinstimmung zur Erfüllung des vertraglich vorgesehenen Zwecks erforderlich ist. Sie stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar, sondern dienen der Beschreibung oder Kennzeichnung der Lieferung bzw. Leistung.
2) Eine Bestellung des Auftraggebers ist verbindlich. Der Vertrag wird wirksam, sobald der Auftragnehmer die Bestellung schriftlich bestätigt.
3) Für die Dauer des Standaufbaus bis zur Übergabe des Messestandes an den Auftraggeber sowie für den Zeitraum des Abbaus nach Veranstaltungsende bis zum Ablauf der Abbaufrist überträgt der Auftraggeber der concept m3 GmbH & Co. KG das Hausrecht an der betreffenden Standfläche.
4) Mündliche Zusagen und Absprachen entfalten keine rechtliche Wirkung und bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Ergänzungen oder Änderungen der getroffenen Vereinbarungen – einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Die Schriftform ist auch durch Übermittlung per E-Mail gewahrt.


§ 3 Preise und Preisänderungen
1) Die von dem Auftragnehmer genannten Mietpreise gelten für die Dauer des jeweiligen Auftrags, maximal jedoch für neun Tage. Zusätzlich wird ein Zuschlag von 3 % zur Deckung von Energie-, Rohstoff- und Transportkosten sowie die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet.
2) Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, sind in den Preisen keine messeseitigen Anschlussgebühren, Kosten für behördliche Genehmigungen (z. B. Statikfreigaben) oder sonstige Abgaben enthalten, die durch Messegesellschaften, Speditionen, Abfertigungsdienste, Zollstellen oder vergleichbare Institutionen erhoben werden. Darüber hinaus trägt der Auftraggeber sämtliche Mehrbelastungen, die nach Vertragsabschluss durch steuerliche Änderungen (z. B. Erhöhung der Mehrwertsteuer), neue Zölle, Beförderungsabgaben, Ausfuhrabgaben, Überseefrachten oder vergleichbare hoheitliche Maßnahmen entstehen.
3) Sonderleistungen, die aufgrund zuvor nicht erkennbarer baulicher Gegebenheiten erforderlich werden oder auf Änderungswünsche des Auftraggebers zurückzuführen sind, die über den ursprünglich erteilten Auftrag hinausgehen, werden gesondert berechnet – auch im Falle pauschal vereinbarter Aufträge. Werden diese Leistungen an Wochenenden, Feiertagen oder während der Nachtstunden ausgeführt, ist die concept m3 GmbH & Co. KG berechtigt, die im Angebot angegebenen Arbeitskosten um einen entsprechenden Zuschlag zu erhöhen.
4) Für nachträglich vom Auftraggeber veranlasste Besprechungstermine nach Auftragserteilung können neben dem Zeitaufwand auch angemessene Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten berechnet werden.
5) Bei Auftragseingang weniger als 21 Kalendertage vor Messebeginn erhebt die concept m3 GmbH & Co. KG einen Preisaufschlag von 25 %. Geht der Auftrag erst innerhalb von 14 Kalendertagen vor Veranstaltungsbeginn ein, erhöht sich der Zuschlag auf 50 %. Bei Auftragserteilung weniger als fünf Tage vor Messebeginn beträgt der Aufschlag 100 % des regulären Mietpreises.
6) Für Transporte, die an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen durchgeführt werden, fallen gesonderte Zuschläge an. Diese werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Eine gesonderte Freigabe dieser Zuschläge durch den Auftraggeber ist nicht erforderlich, sofern der Transport aus organisatorischen oder terminlichen Gründen an einem solchen Tag erfolgt und dies im Rahmen der Leistungserbringung erforderlich ist.


§ 4 Zahlung und Zinsklausel
1) Für Messe- und Ausstellungsbauten ist die Gesamtauftragssumme, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, wie folgt nach Rechnungserstellung zur Zahlung fällig:
– 50 % sechs Wochen vor Aufbaubeginn,
– 30 % zwei Wochen vor Aufbaubeginn,
– 20 % eine Woche nach Beendigung der Messe.
Auch bei nicht genauer Definition der Gesamtkosten behält sich der Auftragnehmer eine Abrechnung nach ungefährer Schätzung vor. Bei nicht ordnungsgemäßer und fristgerechter Zahlung steht dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an dem Messe- und Ausstellungsstand bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Teilbeträge zu.
2) Bei Neukunden ist die vollständige Zahlung der Vertragssumme im Voraus fällig. Die Leistungserbringung erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang. Als Neukunde gilt, wer zuvor noch keine Geschäftsbeziehung mit concept m3 GmbH & Co. KG unterhalten hat. Abweichende Zahlungsmodalitäten bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

3) Die Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnungen wegen Gegenansprüchen des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die Zahlungsfristen sind genau einzuhalten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB fällig.
4) Abzüge jeglicher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.
5) Bei Verschiebung von Lieferterminen auf Wunsch des Auftraggebers ist Zahlung zu leisten, als wäre ordnungsgemäß geliefert.
6) Handelt es sich um einen Kauf, so bleibt die Ware – auch im eingebauten oder montierten Zustand – bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
7) Zahlungen sind ausschließlich an concept m3 GmbH & Co. KG zu richten.


§ 5 Lieferung und Lieferzeit
1) Liefertermine oder -fristen bedürfen der Schriftform. Der Auftragnehmer liefert zu festen Messeterminen.
2) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch die concept m3 GmbH & Co. KG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Darunter fallen vor Allem der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, keine bauseitigen Behinderungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers.
3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt, Pandemie oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht wurden, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern durch solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung der concept m3 GmbH & Co. KG wesentlich erschwert oder unmöglich wird und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind in diesem Fall ausgeschlossen.
4) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Liefer- oder Montageverzögerungen, die durch Abläufe, Zugangsbeschränkungen oder sonstige Umstände am Messegelände entstehen. Gleiches gilt für Verzögerungen, die durch von der Messe beauftragte Speditionen oder deren Subunternehmer verursacht werden. In diesen Fällen ist die Concept m3 GmbH & Co. KG berechtigt, entstehende Zusatzkosten, einschließlich Wartezeiten und Mehraufwand, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Vertragsrücktritt seitens des Auftraggebers ist ausgeschlossen.


§ 6 Mietbedingungen
1) Das Mietgut wird für den vereinbarten Zweck und den vereinbarten Zeitraum zur
Verfügung gestellt. Die Anlieferung erfolgt so rechtzeitig, dass das Mietgut zu Messe-/ Veranstaltungsbeginn zur Verfügung steht. Die Untervermietung ist nur an Mitaussteller desselben Messestands gestattet. Die Haftung für das Mietgut verbleibt im Falle der Untervermietung bei dem Vertragspartner der concept m3 GmbH & Co. KG.
2) Die Haftung des Auftraggebers beginnt mit der Anlieferung der Mietgegenstände und endet mit der Rücknahme durch die concept m3 GmbH & Co. KG. Dieses gilt auch, wenn der Messestand nicht besetzt ist.
3) Die concept m3 GmbH & Co. KG behält sich im Falle unvorhergesehener Ereignisse vor, dem Kunden anstelle der bestellten Mietstücke gleichwertige oder bessere Ersatzstücke zu liefern.
4) Für die in der Grundausstattung enthaltenen Gegenstände, die der Kunde im Einzelfall nicht benötigt, wird keine anteilige Mietrückzahlung geleistet. Diese Gegenstände können auch nicht getauscht oder gegen andere Leistungen aufgerechnet werden.
5) Der Auftraggeber trägt ab dem Zeitpunkt der Übergabe vor Messebeginn bis zur Übergabe an den Auftragnehmer nach Messeende die alleinige Obhut- und Aufsichtspflicht für sämtliche Mietgegenstände. Innerhalb dieses Zeitraums haftet der Auftraggeber unabhängig vom Verschulden für sämtliche Schäden oder Verluste am Mietgut, sofern diese nicht durch Dritte verursacht wurden und daher über die Versicherung gemäß § 3 Abs. 1 dieser Bedingungen abgedeckt sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche notwendigen Kosten für die Instandsetzung oder Wiederherstellung des Mietgutes zu übernehmen. Ist eine Wiederherstellung nicht möglich, so trägt der Auftraggeber die Kosten für die Neuanschaffung des beschädigten Gegenstandes. Bei Verlust der Mietgegenstände ist der Neuanschaffungswert zu ersetzen. Solche Schadensfälle entbinden den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Miete. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die concept m3 GmbH & Co. KG unverzüglich über derartige Vorkommnisse zu informieren.
6)Der Auftraggeber ist verpflichtet, für den Mietzeitraum auf eigene Kosten eine Ausstellungsversicherung abzuschließen, die Diebstahl, Beschädigung und Verlust abdeckt. Ein Nachweis kann auf Anforderung verlangt werden.


§ 7 Gewährleistung
1) Beanstandung offener Mängel von Lieferungen und Leistungen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Eintreffen der Lieferung am Bestimmungsort. Bei Lieferungen und Leistungen, die Messe- und Ausstellungsgegenstände betreffen, sind Mängelrügen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 24 Stunden nach Übernahme des Messe- und Ausstellungsstandes schriftlich zu erheben. Vorbenannte Mängelrügen sind ausschließlich an den Auftragnehmer schriftlich zu richten.
2) Dem Auftragnehmer steht das Recht der Nachbesserung und Ersatzlieferung zu. Der Auftragnehmer darf auch mehrmals nachbessern.
3) Die zwecks Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer.
4) Sofern der Auftraggeber die Nachbesserungsarbeiten durch den Auftragnehmer verhindert, ist der Auftragnehmer von der Haftung freigestellt.
5) Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist die vollständige Begleichung der vertraglich geschuldeten Zahlungen, sofern der Mangel nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
6) Abnahmetermin und geleistete Arbeiten sind dem Auftragnehmer sowie dessen Nachunternehmungen schriftlich zu bescheinigen. Der Auftraggeber hat die Pflicht, einen verantwortlichen Vertreter zu benennen, der rechtzeitig den Abnahmetermin und die geleisteten Arbeiten bescheinigen kann.
7) Der Auftragnehmer übernimmt insoweit keine Gewähr wegen normaler Abnutzungserscheinungen. Für Unfälle, Sachschäden etc., welche durch unsachgemäße Verwendung entstehen, haftet der Auftraggeber. Örtliche Gegebenheiten am Platz, den der Auftraggeber von der Messe gemietet hat, können beim Aufbau Änderungen ergeben, für die keine Gewähr übernommen wird.


§8 Lagerung
1) Nach Beendigung der Messe werden nicht zurückgegebene oder wiederverwendbare Materialien – einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bauteile, Möbel, Verpackungsmaterialien und sonstige Bestandteile des Messestandes – automatisch durch die concept m3 GmbH & Co. KG eingelagert. Die Lagerung erfolgt zu den jeweils am Tag der Einlagerung geltenden, tagesaktuellen Konditionen.
2) Wiederverwendbare Banner und Digitaldrucke werden aufgerollt eingelagert. Wiederverwendbare Plattenmaterialien werden fachgerecht flach oder stehend eingelagert, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Lagerung erfolgt in beiden Fällen zu tagesaktuellen Konditionen.
3) Die Abrechnung der Lagerkosten erfolgt quartalsweise, ohne dass es einer gesonderten Freigabe oder Bestätigung durch den Auftraggeber bedarf. Eine abweichende Regelung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung.
4) Sollte bei der Rücknahme durch den Auftragnehmer festgestellt werden, dass eingelagertes Material beschädigt oder nicht mehr wiederverwendbar ist, wird der Auftraggeber hierüber informiert. Der Auftraggeber hat daraufhin die Möglichkeit, das betroffene Material innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten abzuholen. Erfolgt keine fristgerechte Abholung, ist die Concept m3 GmbH & Co. KG berechtigt, das Material auf Kosten des Auftraggebers zu tagesaktuellen Preisen zu entsorgen.


§ 9 Digitaldrucke und Versandkosten
1) Digitaldrucke – einschließlich, aber nicht beschränkt auf Banner, Platten, Folien, Stoffdrucke und vergleichbare Drucksachen – werden auftragsbezogen gefertigt und sind vom Umtausch ausgeschlossen. Maß- und Farbabweichungen innerhalb der branchenüblichen Toleranzen stellen keinen Mangel dar.
2) Verpackungs-, Versand- und ggf. Rollenkosten werden gesondert berechnet. Die Höhe richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand sowie den tagesaktuellen Versandkonditionen. Sonderverpackungen (z. B. für großformatige Drucke, empfindliche Oberflächen oder Auslandssendungen) werden ebenfalls zusätzlich in Rechnung gestellt.
3) Wünscht der Auftraggeber einen Versand an Dritte (z. B. Kunden, Agenturen, Messegesellschaften), so erfolgt dieser ausschließlich auf Risiko des Auftraggebers. Eine Überprüfung oder Freigabe durch den Empfänger ersetzt nicht die Abnahme durch den Auftraggeber.
4) Nicht genutzte oder nicht versendete Digitaldrucke werden – sofern sie wiederverwendbar sind – automatisch eingelagert und zu tagesaktuellen Lagerkonditionen quartalsweise abgerechnet. Die Lagerung erfolgt ohne gesonderte Freigabe des Auftraggebers, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, druckfähige Daten in geeigneten Formaten und Auflösungen spätestens 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Aufbautermin bereitzustellen. Für Fehler, die auf mangelhafte, verspätete oder unvollständige Druckdaten zurückzuführen sind (z. B. falsche Maße, fehlende Schriften, geringe Auflösung, Farbraumfehler), übernimmt die concept m3 GmbH & Co. KG keine Haftung. Gleiches gilt für Inhalte, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder Rechte Dritter verletzen.
6) Wiederverwendbare Digitaldrucke werden – sofern technisch und optisch vertretbar – für Folgeveranstaltungen erneut eingesetzt. Die Entscheidung über die Wiederverwendbarkeit obliegt dem Auftragnehmer. Für sichtbare Gebrauchsspuren oder altersbedingte Veränderungen wird keine Gewährleistung übernommen.


§ 10 Haftung
1) Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind – unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich deliktischer Ansprüche – ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
2) Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der Auftragnehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie sonstige mittelbare oder Folgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, ein ausdrücklich garantiertes Beschaffenheitsmerkmal hatte gerade den Zweck, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.
3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf arglistigem Verhalten des Auftragnehmers beruhen, im Falle der Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter, Subunternehmern und Erfüllungsgehilfen.


§ 11 Urheberrecht
1) Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Planungsunterlagen zur Verfügung, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach den Planungsunterlagen hergestellten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Den Auftragnehmer trifft keine Verpflichtung, nachzuprüfen, ob für die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen Schutzrechte Dritter bestehen. Sollte der Auftraggeber von Dritter Seite auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, da durch die Verwendung der vom Auftragnehmer bereitgestellten Unterlagen eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen frei.
2) Untersagt ein Dritter unter Berufung auf eine Schutzschrift dem Auftragnehmer die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, für die der Auftraggeber Unterlagen geliefert hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Prüfung der Rechtslage seine Arbeiten einzustellen und vom Auftraggeber Ersatz der entstandenen Kosten zu verlangen.
3) Entwürfe, Texte, Zeichnungen und Modelle, die vom Auftragsnehmer hergestellt worden sind, bleiben mit allen Rechten in dessen Eigentum. Die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, insbesondere auch der Nach- und Wiederaufbau.
4) Verstößt der Auftraggeber gegen die vorgenannten Verpflichtungen, so hat er einen eine Vertragsstrafe in Höhe von 75% der zwischen den Parteien vereinbarten Auftragssumme zu bezahlen, mindestens jedoch EUR 5.000,00. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. Ansprüche auf Unterlassung bleiben davon unberührt.


§ 12 Werbeerlaubnis
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Bildmaterial sowie Planungsunterlagen seiner Leistungen, die er für den jeweiligen Auftraggeber erbracht hat, für seine Firmenwerbung in jeder möglichen Form zu nutzen.


§ 13 Verschiedenes
1)Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Aufstellung und Nutzung des Messestandes erforderlichen messeseitigen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Der Auftragnehmer übernimmt hierfür keine Verantwortung oder Haftung, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass der Auftragnehmer das Genehmigungsverfahren übernimmt. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2) Kündigt der Auftraggeber einen wirksam geschlossenen Vertrag – unabhängig davon, ob dieser eine einzelne Veranstaltung (z. B. Messe) oder mehrere Veranstaltungen umfasst – vor vollständiger Leistungserbringung, so ist die Concept m3 GmbH & Co. KG berechtigt, 70 % der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme als pauschalierten Schadensersatz zu berechnen. Eine Anrechnung ersparter Aufwendungen oder anderweitiger Vorteile findet nicht statt.
3)Vom Auftraggeber geliefertes Material, Exponate aller Art sowie Dekorationsmaterial werden vom Auftragnehmer verarbeitet, transportiert und gelagert, grundsätzlich auf Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet jedoch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Gestellung von Kühlmöbeln das Kühlgut nach Veranstaltungsende zu entnehmen und während der Nutzung für ausreichende Luftzufuhr zu sorgen. Waren, die in den Geräten verbleiben, lagern grundsätzlich auf Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigungen des Kühlgutes nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Betriebsausfall von Kühlmöbeln ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Geräte dürfen weder beklebt noch bemalt werden.
5) Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer gemieteten Gegenstände pfleglich zu behandeln und etwaige Schäden unverzüglich anzuzeigen.
6) Der Auftragnehmer oder sein Beauftragter ist jederzeit berechtigt, den Messe- oder Ausstellungsstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu informieren.
7) Wird der Messe- oder Ausstellungsstand oder Teile davon während der Mietzeit gestohlen, gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Bei Diebstahl, Unterschlagung oder Beschädigung haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Wiederbeschaffung sowie Mietausfallkosten des Gegenstandes.
8) Der Auftraggeber haftet darüber hinaus für verdeckte Schäden, die bei Rückgabe des Messe- oder Ausstellungsstand nicht bemerkt oder angezeigt wurden. Dies gilt auch, soweit der betreffende Gegenstand als „schadenfrei“ rückbestätigt wurde.


§ 14 Schriftformklausel
Änderungen und Ergänzungen zu dem jeweiligen Vertrag bedürfen der Schriftform.


§ 15 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2) Soweit der Kunde Kaufmann, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Steinfurt ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.


§ 16 Teilwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.